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Bedingungen zum Erreichen eines Pflegegrades

Pflegegrade

Die erste und wichtigste Voraussetzung ist der Antrag. Diesen stellen Pflegebedürftige bei ihrer Krankenkasse, weitere Ausführungen hierzu findest du in weiteren Lektionen. Sinnvoll ist ein Antrag erst, wenn eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegt. Anhand meiner Ausführungen zu den einzelnen Pflegegraden 1 – 5 kannst du erkennen, ob dein Angehöriger tatsächlich schon einen erheblichen Betreuungs- und Pflegeaufwand benötigt. Es muss für eine hohe Pflegeeinstufung ein erheblicher Pflegebedarf nachgewiesen sein. Diesen kannst du beispielsweise auch dokumentieren in einem Pflegetagebuch. Ich kann berichten, wie das Prozedere bei unseren Pflegeleistungen ablief. Ich erhebe hierbei nicht den Anspruch, alle Eventualitäten im individuellen Fall abzudecken. Es ist daher grundsätzlich klug, wenn man sich vorher bei seiner Kranken- oder Pflegekasse erkundigt.

Grundsätze aus dem SGB (Sozialgesetzbuch)

Es genügt nicht, dass man als Angehöriger bemerkt, mein Verwandter benötigt Pflege. Wichtig ist auf jeden Fall zunächst einmal der Gang zum Arzt, falls die Diagnose noch nicht feststeht. Wenn die Diagnose ärztlich fundiert festgestellt ist, kann man die nächsten Schritte einleiten.

Empfehlung: Wir haben uns von allen Fachärzten Expertisen zum Krankheitsstand ausstellen lassen. Diese Dokumente helfen, um bei Behörden und Krankenkassen die eigenen Interessen durchzusetzen. Nicht nur für einen Antrag zur Feststellung des Pflegegrades benötigt man eine grundlegende Diagnose und bestenfalls eine Expertise. Sie ist auch für alle weiteren Anträge bei Behörden hilfreich.

Ein ärztliches Attest ist für den Antrag, natürlich je nach Schwere der Krankheit, schon fast ein Garant dafür, dass man seine Anliegen, und zwar zugunsten des kranken Angehörigen, auch durchsetzen kann.

Erheblich Pflegebedürftige haben grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Hilfe unter folgenden Voraussetzungen:

  • 6 Monate in einer Krankenkasse versichert sein
  • Pflegebedürftigkeit muss 6 Monate und länger dauern
  • Pflegebedarf muss erheblich sein
  • Eine Pflegestufe muss festgestellt sein
  • Antrag formlos bei der Krankenkasse
  • Begutachtung MDK

Diese Geldleistungen ergänzen die familiäre, nachbarschaftliche und sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung, sie garantieren allerdings keine Vollversorgung. Die Hilfe wird auch gern als „Teilkaskoversicherung“ bezeichnet.  Die Unterstützung, auch finanzieller Art, durch Angehörige und andere Helfer wird vorausgesetzt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das 2. Pflegestärkungsgesetz. Die meisten, und zudem einschneidenden Änderungen, werden nun ab 1.1.2017 in Kraft treten.

Regelungen zur finanziellen Unterstützung

Um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, muss ein erheblicher Pflegebedarf bestehen. Die Leistungen richten sich danach, welchem Pflegegrad der pflegebedürftige Mensch zugeordnet wird. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird aufgrund des Antrags bei der Pflegekasse, festgestellt. Die Pflegekasse folgt hierbei der persönlichen Begutachtung des MDK. Begutachtungen erfolgen nach speziellen Richtlinien. Die Einstufung gliedert sich in die Pflegegrade 1 – 5. Zusätzlich kann die Begutachtung ergeben, dass die betroffene Person auf ein hohes Maß an Betreuung angewiesen ist. Dies ist bei zahlreichen Krankheiten, vor allem bei Demenz oder bei psychischen Erkrankungen, im fortgeschrittenen Stadium immer gegeben. In diesem Falle liegt eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz oder der Selbstständigkeit vor. Diese wiederum führt zu einer Erhöhung der Punktvergabe und damit des Pflegegeldes. Dazugehörige Sachleistungen nennt die Pflegekasse auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Wichtig: Für jede Pflegeunterstützung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Doch auch hierbei gibt es Ausnahmen von der Regel.

Ausnahme: Betreuungs- und Entlastungsleistungen, denn diese erhält jeder Mensch mit Pflegegrad 2 automatisch. Der Betrag wird angespart in die Mitte des folgenden Jahres. Ab 2017 müssten auch Hilfsmittel nicht mehr beantragt werden, und zwar wird dabei vorausgesetzt, dass der Gutachter diese in seinem Bericht aufführt. Ansonsten bleibt es bei der alten Regelung des voraussetzenden Antrages, der zumeist durch den Versorger gesichert wird.

Und nun interessiert mich Deine Meinung zu diesem Thema. Wie denkst Du darüber? Schreibe gerne einen Kommentar.

Viele Grüße
Angelika Schmid

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